Rechtsprechung
OLG Bremen, 06.02.2003 - 2 U 57/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbswidrige Werbung; Informationsverpflichtungen gewerbsmäßiger Telekommunikationsleistungsanbieter; Bestehen der Klagebefugnis; Erforderlichkeit einer bestimmten Anzahl von Gewerbetreibenden; Berücksichtigung von Unternehmen mit unterschiedlichem Abnehmerkreis
- Judicialis
UWG § 16 Abs. 2 Nr. 2; ; Unterlassungsklageverordnung § 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 18.07.2002 - 12 O 172/02
- OLG Bremen, 06.02.2003 - 2 U 57/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- Drs-Bund, 31.08.2001 - BT-Drs 14/6857
Auszug aus OLG Bremen, 06.02.2003 - 2 U 57/02
Die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes ergibt sich nicht schon allein aus der Tatsache, dass er in § 1 der Unterlassungsklageverordnung aufgeführt ist, weil der Gesetzgeber den Wettbewerbsverbänden allenfalls einen durch den Inhalt des § 13 Abs. 7 UWG, § 13 Abs. 5 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes umschriebenen Auskunftsanspruch verschaffen wollte (BT-Drucks. 14/6857 und 14/7052).Vielmehr beschränkt sich die Bedeutung des § 1 Nr. 9 UKlaV darauf, dem Beklagten unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 UKlaG allenfalls einen "Auskunftsanspruch" in dem dort gezogenen Rahmen zu verleihen (so auch Nr. 145 der Stellungnahme des Bundesrates, ihr folgend die Gegenäußerung der Bundesregierung sowie die Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages [BT-Drucks.14/6857 S 39/40 und 70; 14/7052 S. 209]) .
- BGH, 11.07.1996 - I ZR 79/94
Preisrätselgewinnauslobung III - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl
Auszug aus OLG Bremen, 06.02.2003 - 2 U 57/02
Maßgeblich ist somit ein (abstraktes) Wettbewerbsverhältnis, dessen Beeinträchtigung durch die beanstandete Werbemaßnahme mit - einer wenn auch nur geringen - Wahrscheinlichkeit in Betracht kommen kann und welche für das betroffene Mitgliedsunternehmen nicht unbedeutend ist (so wörtlich BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - I ZR 79/94 - "Preisrätselgewinnauslobung III" - WRP 1996, 1034, 1036 = GRUR 1996, 804, 805 = NJW 1996, 3276, 3277). - BGH, 20.05.1999 - I ZR 66/97
Wir dürfen nicht feiern
Auszug aus OLG Bremen, 06.02.2003 - 2 U 57/02
Zum einen hat der Bundesgerichtshof in dem zwischen dem Beklagten und dem Media Markt München ergangenen Urteil vom 20. Mai 1999 - I ZR 66/97 - WRP 1999, 1163 = GRUR 1999, 1116 = NJW 2000, 73 festgestellt, dass der Beklagte seinerzeit über die erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Voraussetzungen verfügte, die es ihm erlaubten, seinen satzungsgemäßen Aufgaben nachzukommen, und die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen, dass sich diese Verhältnisse inzwischen geändert haben.